Nur sechs Pflanzen waren auf Spielplätzen verboten. Für Schulen und Kitas gelten weitere Empfehlungen der Unfallkassen, also keine Verbote.
Anmerkung vom Beuth-Verlag zur DIN Norm DIN 18034-1: "Eine weitere wesentliche Änderung der DIN EN 18034-1 ist, dass die vier bisher in der Norm verbotenen Giftpflanzen Pfaffenhütchen, Seidelbast, Goldregen und Stechpalme nicht mehr aufgeführt sind. Grund dafür ist, dass eine Auswertung der Giftinformationszentralenstatistiken von 2013 bis 2017 zeigte, dass von diesen zuvor genannten Giftpflanzen keine schweren oder tödlichen Vergiftungsunfälle dokumentiert sind. Die Auseinandersetzung mit Pflanzen, muss von daher ein wesentlicher Bestandteil der Naturerziehung sein. Schon im Kindesalter muss daher mit der objektiven Auseinandersetzung um Nutzen und Risiken beim Umgang mit Pflanzen begonnen werden. Ziel muss sein, den Kindern frühzeitig einen verantwortungsvollen Umgang mit der Natur zu vermitteln und sicher mit (Gift-)pflanzen zu leben."
Die DIN 18034-1:2020-10 enthält nicht mehr die
sechs Verbotenen (4 Giftpflanzen und 2 Allergiepflanzen):
- Pfaffenhütchen (Euonymus europaea)
- Seidelbast (Daphne mezereum)
- Stechpalme (Ilex aquifolium)
- Goldregen (Laburnum anagyroides)
- Herkulesstaude (Heracleum mantegazzianum)(Großer Bärenklau)
- Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisjifolia)
Großer Bärenklau. Allerdings am Straßenrand angetroffen und nicht auf einem Spielplatz.
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